Satzung und Beitragsordnung

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Finanzierung und Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe und Einrichtungen
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Geschäftsführung
§ 10 Satzungsänderung, Auflösung
§ 11 Schlussbestimmungen
Beitragsordnung

Satzung

§ 1

Name und Sitz

 
Der Verein führt den Namen "Kiek in" e.V. Berlin, Verein für Sozialberatung, Jugend- und Familienbetreuung/Nachbarschaftstreff.
Die Kurzbezeichnung heißt "Kiek in" e.V. Berlin.

  1. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband und im Verband für sozial-kulturelle Arbeit.
  3. Der Verein ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe.
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung von gemeinnützigen Zwecken der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Der Zweck des Vereins ist es,
    - gemeinwesenorientierte Sozialarbeit zu leisten;
    - Langzeit- und schwervermittelbare Arbeitlose durch die berufliche Qualifizierung sowie durch soziale Betreuung eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen;
    - Kindern, Jugendlichen, jungen Volljährigen und Familien Hilfe zur Selbsthilfe für die Lösung ihrer sozialen, psychischen und entwicklungsbedingten Probleme und Konflikte anzubieten und gegebenenfalls diese Hilfe auch auf andere - sozial bedürftige - Gruppen auszudehnen (Arbeitslose, Obdachlose, Ausländer usw.);
    - entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen den Betroffenen, Erziehern und in der Sozialarbeit Tätigen anzubieten bzw. zu vermitteln;
  2. Der Zweck wird umgesetzt insbesondere durch
    - die Betreibung eines Nachbarschaftshauses als ein territoriales Zentrum für Sozialberatung, soziale Kommunikation, sozial-kulturelle Aktivitäten und die Vernetzung verschiedener Formen der Sozialarbeit;
    - die Betreibung eines Kinder- und Jugendhilfezentrums mit einer Kontakt- und Beratungsstelle für Jugend- und Familienhilfe sowie anderer Einrichtungen der Jugend-, Alten- und Behindertenhilfe;
    - Hilfe zur Selbsthilfe beim Finden von Arbeits-, Bildungs- und Wohnmöglichkeiten, Begleitung bei Behördengängen etc.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Nutzung, Anmietung oder den Erwerb geeigneter Immobilien oder Wohnungen für die nachbarschaftsorientierte Gemein-wesenarbeit und die Kinder- und Jugendhilfe.

§ 3

Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  2. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins    keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein kann Eigentum erwerben sowie Zweckbetriebe zur Realisierung der satzungsgemäßen Aufgaben unterhalten. Dabei ist er an die entsprechenden Bestimmungen der Abgabeordnung gebunden.

 

§ 4

Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

  1. Geschäftsfähige natürliche Personen können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht werden.
    Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Mitglieder ohne Stimmrecht werden. Voraussetzung ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Über den Antrag und Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5

Finanzierung und Mitgliedsbeiträge


Die Finanzierung erfolgt durch
- Mitgliedsbeiträgen und Spenden;
- die Einnahmen aus Zweckbetrieben;
- Unkostenbeiträge oder Teilnehmergebühren;
- Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.

 

§ 6

Organe und Einrichtungen

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Der Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und zwei weiteren Mitgliedern.
Der/die Vorstandsvorsitzende und die beiden Stellvertreter werden durch den Vorstand gewählt.

  1. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich..
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Er übt seine Aufgaben ehrenamtlich aus. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  3. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden mündlich (auch fernmündlich) oder schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn drei der Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmünd-lich gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung erklären. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8

Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Eingeladen werden auch fördernde Mitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    -  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
    -  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    -  Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresabschlussrechnung des Vorstandes und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes jeweils für ein Geschäftsjahr;
    -  Wahl des Vorstandes;
    -  Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder sofern die Satzung es nicht anders bestimmt.
  5. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer, welcher zum Beginn der Versammlung zu wählen ist, zu unterzeichnen.


§ 9
Geschäftsführung


Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Arbeiten einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Dieser/diese nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführung kann haupt- oder ehrenamtlich erfolgen. Der Vorstand kann die Befugnisse des/der Geschäftsführers/in in einem Geschäftsführervertrag und/oder durch weitere Handlungsvollmachten regeln.

 

§ 10

Satzungsänderung, Auflösung

  1. Über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung  mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Diesbezügliche Beschlussvorlagen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation, die durch den Vorstand umzusetzen ist, sofern es das zuständige Gericht nicht anders bestimmt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Verwendung des Vermögens darf demnach erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11

Schlussbestimmungen

 

Der Verein ist am 7.Dezember 1992 gegründet und diese Satzung am 27. Mai 2005 beschlossen.


Beitragsordnung

(Beschluß der Mitgliederversammlung vom 26.05.2000 gemäß § 5 der Satzung)


Natürliche Personen zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 60,00 DM für die Jahre 2000 und 2001. Ab dem Jahr 2002 beträgt der Jahresbeitrag 30,00 Euro. Schüler, Auszubildende und Studenten zahlen jeweils den halben Betrag.

  1. Juristische Personen zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von 200,00 DM für die Jahre 2000 und 2001. Ab dem Jahr 2002 beträgt der Jahresbeitrag 100,00 Euro.
  2. Bei Aufnahme innerhalb des laufenden Kalenderjahres errechnet sich der Beitrag 1/12 des Jahresbeitrag mal Anzahl der verbleibenden Monate.
  3. Der Jahresbeitrag ist jeweils für das laufende Jahr bis zum 31. Oktober auf das Spendenkonto des Vereins 2183713650 bei der Berliner Sparkasse (BLZ 10050000) einzuzahlen. Beim Verwendungszweck sind anzugeben: Mitgliedsbeitrag/Jahr.
    Der Betrag kann aber auch in der Geschäftsstelle des Vereins bzw. zur jährlichen Mitgliederversammlung in bar entrichtet werden.
  4. Der Vorstand ist in begründeten Fällen berechtigt, auf Antrag eines Mitgliedes den Betrag zeitweilig herabzusetzen.
    Bei Neuaufnahme kann der Vorstand im Einzelfall beschließen, die Beitragszahlung für max. 6 Monate auszusetzen.


Aktualisiert: 17.09.2007, 11:19